Gericht kippt Müllgebührenordnung
Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln (TSJC) hat die neue Müllgebührenordnung der Stadt Las Palmas de Gran Canaria gekippt. Das Gericht gab damit einer Klage der Stiftung „Fundación Canaria Escuelas de Antúnez“ statt, die gegen die vom Stadtrat im April 2024 verabschiedete Satzung vorgegangen war. Das Urteil, das der Nachrichtenagentur EFE an diesem Freitag vorliegt, stellt erhebliche Mängel bei der Berechnung und Verteilung der Gebühren fest.
Schwere Mängel in der Kalkulation
Die Richter bemängeln insbesondere die Kriterien, die zur Festsetzung und Verteilung der Gebühren herangezogen wurden. Auch die wirtschaftlich-finanzielle Begutachtung, auf der die Satzung beruht, sei unzureichend. Sie erfülle nicht die Anforderung, die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten der Müllentsorgung nachvollziehbar zu begründen. Zudem fehle es an einer schlüssigen Verteilung der Kosten auf die einzelnen Beitragszahler.
Die Klage wurde von der Kanzlei Acosta y Navarro eingereicht – derselben Kanzlei, die zuvor bereits eine ähnliche Müllgebührenordnung der Stadt Madrid zu Fall gebracht hatte.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In ihrer Klage führte die Stiftung an, dass die neue Satzung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung verstoße. Konkret wurde kritisiert, dass keine Ausnahmen oder Ermäßigungen für gemeinnützige private Schulen, Organisationen nach dem spanischen Steuergesetz 49/2002 und andere Einrichtungen vorgesehen seien, die bei anderen lokalen Steuern wie der Grundsteuer (IBI) oder der Gewerbesteuer (IAE) steuerliche Vergünstigungen genießen. Die Stiftung argumentierte zudem, dass die neue Gebühr Mittel abziehe, die eigentlich für den Bildungsauftrag benötigt würden, und damit dem für solche Einrichtungen geltenden günstigeren Steuerregime widerspreche.
Intransparente Studien aus Katalonien
Ein zentraler Kritikpunkt betraf die unzureichende Begründung der technisch-wirtschaftlichen Studie, die als Grundlage für die Satzung diente. Wie das Gericht feststellte, wurden für die Berechnung der neuen, an die Müllproduktion gekoppelten Gebühren Studien aus Katalonien herangezogen. Diese wurden jedoch weder veröffentlicht noch während des Verfahrens den Betroffenen zugänglich gemacht. Dadurch war es unmöglich zu überprüfen, ob diese Daten überhaupt auf die Verhältnisse in Las Palmas de Gran Canaria übertragbar sind, und es konnte kein wirksamer Einspruch erhoben werden.
Das Gericht bemängelte, dass die Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, an die Öffentlichkeit und an die Information der Bürger während des gesamten Verfahrens nicht erfüllt wurden. Der technisch-wirtschaftliche Bericht lege nicht dar, wie die Daten konkret die Gebührenhöhe beeinflussten. Auch bleibe unklar, ob und wie diese Daten mit den tatsächlichen Gegebenheiten der Müllentsorgung in der Stadt abgeglichen wurden.
Keine ausreichende Rechtfertigung
Der TSJC kommt daher zu dem Schluss, dass der technisch-wirtschaftliche Bericht keine ausreichende Rechtfertigung dafür biete, als tauglicher Maßstab für die Kostenverteilung zu dienen. Die als Grundlage für die Methodik verwendeten Studien seien nicht in die Akten aufgenommen worden, die während der öffentlichen Auslegung einsehbar waren, obwohl die Verwaltung selbst deren Nutzung als Referenz für die Gebührenberechnung einräumte. Dies habe es unmöglich gemacht, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fundierte Einwände zu erheben.
„Diese Dokumente haben eine maßgebliche Rolle bei der Gestaltung der variablen Gebühr in der Satzung gespielt“, heißt es in dem Urteil. Es erinnert daran, dass der Obere Gerichtshof von Madrid die dortige Müllgebührenordnung des Jahres 2024 bereits für nichtig erklärt hatte, weil der vollständige technisch-wirtschaftliche Bericht nicht veröffentlicht worden war.
Auch Kostenverteilung nicht nachvollziehbar
Das Gericht fügte hinzu, dass auch im Fall der Satzung von Las Palmas de Gran Canaria die Rechtfertigung für die Verteilung der Fixkosten des Dienstes unzureichend sei. Konkret wird kritisiert, dass nicht erklärt werde, warum es angemessen sein soll, für so unterschiedliche Nutzungseinheiten wie normale Wohnungen, Ferienwohnungen, Hotelbetten oder Gewerbebetriebe denselben Fixbetrag zu erheben. Zudem bleibe unbegründet, warum auf andere, in der technischen Dokumentation durchaus erwähnte Unterscheidungsmerkmale verzichtet wurde.
Das Urteil betont abschließend, dass die festgestellten Mängel keine nebensächlichen Details der Satzung betreffen, sondern die grundlegenden Kriterien zur Berechnung und Verteilung der Steuerlast. „Aus diesem Grund erfüllt die wirtschaftlich-finanzielle Begutachtung ihre Funktion nicht“, stellt das Gericht klar.

