Aufbereitet mit Hilfe künstlicher Intelligenz auf Grundlage spanischsprachiger Informationen. Quelle unter dem Artikel.
Historischer Eigentumsstreit um Fuerteventura-Strand erreicht oberste Instanz
Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat eine Berufung des Unternehmens Dehesa de Jandía, das zur Lopesan-Gruppe gehört, zur Bearbeitung angenommen. Das Gericht wird nun prüfen, ob der Staat die Firma mit einer Nutzungskonzession für einen Strand auf Fuerteventura entschädigen muss, der einst in ihrem Besitz war, seit 1985 aber von Dritten bewirtschaftet wird, die vom Rathaus von Pájara beauftragt wurden. Im Zentrum des Streits steht die Playa del Matorral in der Gemeinde Pájara.
Bereits 2014 wurde gerichtlich anerkannt, dass Dehesa de Jandía historische Eigentümerin dieses Küstenabschnitts war – bis das spanische Küstengesetz (Ley de Costas) 1988 in Kraft trat und die Strände sowie andere Güter des öffentlichen Meeres- und Landguts für gemeinnützig erklärte. Dieses Gesetz sieht eine Ausgleichsformel für Grundstückseigentümer vor, deren Land in öffentliches Eigentum überging: eine Nutzungskonzession von bis zu 60 Jahren, die es den Eigentümern erlaubt, die bisherigen Nutzungen und Verwertungen beizubehalten.
Streit um Nutzungsrechte und städtische Konzessionen
An der Playa del Matorral ist die Lage jedoch besonders: Die Nutzungen – darunter die Aufstellung von Sonnenliegen, der ambulante Verkauf von Getränken und Speisen sowie Wassersportaktivitäten – wurden nicht von Dehesa de Jandía selbst betrieben, sondern von Dritten, die das Rathaus von Pájara seit 1985 beauftragt hatte. Erst 2015, ein Jahr nach dem gerichtlichen Sieg um die historische Eigentümerschaft, forderte das Lopesan-Unternehmen vom Ministerium für den ökologischen Wandel die im Küstengesetz vorgesehene Nutzungskonzession. Doch das Ministerium lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Liegen und Kioske seien saisonale Dienstleistungen, die vom Rathaus Pájaras verwaltet würden – nicht von Dehesa de Jandía.
Das Unternehmen zog daraufhin vor die Nationale Audienz (Audiencia Nacional), die 2025 die Entscheidung des Ministeriums bestätigte. Das Gericht argumentierte, diese Dienstleistungen seien keine Nutzungen, die der Firma zugutekämen, und daher habe sie auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Rathaus im Süden Fuerteventuras habe im Rahmen seiner Zuständigkeiten für saisonale Dienstleistungen im Strandbereich gehandelt, so das Urteil. Immerhin erkannte die Audienz Dehesa de Jandía ein Vorkaufsrecht für Konzessionen neuer Aktivitäten an diesem Küstenabschnitt bis 2048 zu.
Lopesan sieht historisches Eigentumsrecht ausgehöhlt
Doch die Lopesan-Gruppe gab sich damit nicht zufrieden und legte erneut Berufung beim Obersten Gerichtshof ein. Das Urteil der Vorinstanz „entleere ihr historisches Eigentumsrecht an der Playa del Matorral“, so der Vorwurf. Zudem habe das Rathaus von Pájara die Dienstleistungen unrechtmäßig verwaltet – gegen ihre Eigentümerbefugnisse. Dies ändere jedoch nichts an ihrem Anspruch auf Entschädigung.
Auf Anfrage von Canarias Ahora wollte das Rathaus von Pájara die Vorwürfe nicht kommentieren. Bis zur Veröffentlichung dieses Artikels blieb eine Antwort aus.
Oberster Gerichtshof sieht grundsätzliche Rechtsfragen
Nun hat die Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs mit einem Beschluss vom 7. Juli 2026 die Kassationsbeschwerde von Dehesa de Jandía angenommen. Das Gericht sieht ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Frage, ob Nutzungen, die an einem Ort entwickelt wurden, der später in öffentliches Eigentum überging, und die von Dritten und nicht vom Eigentümer selbst betrieben wurden, mit einer Nutzungskonzession entschädigt werden müssen – konkret jener, die im ersten Absatz der ersten Übergangsbestimmung des Küstengesetzes vorgesehen ist.
Der Hohe Gerichtshof würdigte den „unerlässlichen argumentativen Aufwand“ der klagenden Firma, die sich auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs von 2004 berief. Darin hatte das Gericht entschieden, dass die im Küstengesetz vorgesehenen Konzessionen nicht die Bedingung stellen, dass die Nutzungen vom Grundstückseigentümer selbst ausgeübt worden sein müssen. Die Kammer hält es für angebracht, sich erneut zu dieser Frage zu äußern, da dies vor über zwanzig Jahren das einzige Mal war, dass sie behandelt wurde.
Zur Einordnung: Diese Art von Konzession hat eine maximale Laufzeit von dreißig Jahren, die um weitere dreißig Jahre verlängert werden kann. Die begünstigten Unternehmen oder Privatpersonen müssen die bestehenden Nutzungen und Verwertungen strikt respektieren – also die wirtschaftlichen Aktivitäten, die bereits ausgeübt wurden.
Präzedenzfälle: RIU-Hotels in den Dunas de Corralejo
Auf den Kanarischen Inseln sind die beiden RIU-Hotels im Schutzgebiet der Dunas de Corralejo – ebenfalls auf Fuerteventura – die bekanntesten Beispiele für dieses Konzessionsmodell. Beim Komplex Tres Islas wurde im Juli 2023 ein Verfahren zur Aberkennung der Konzession eingeleitet, nachdem Mitarbeiter der Küstenbehörde Verstöße festgestellt hatten: Das Hotel hatte unerlaubte Erweiterungsarbeiten durchgeführt. Bis heute ist dieses Verfahren offenbar nicht abgeschlossen.
Für das zweite Hotel, die Oliva Beach, liegt seit Februar 2024 ein Abrissbefehl des Ministeriums für den ökologischen Wandel und den demografischen Wandel vor – aus demselben Grund: Durchgeführte Bauarbeiten hatten die Fläche des Hotels vergrößert und damit die Konzessionsbedingungen verletzt. RIU kündigte kurz darauf an, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Historische Beweiskette: Vom Marquis von Lanzarote bis zur Ley de Puertos
Das Küstengesetz von 1988 verlangt, dass Eigentümer, die von der nun von Lopesan geforderten Nutzungskonzession profitieren möchten, per rechtskräftigem Gerichtsurteil nachweisen, dass sie die historischen Eigentümer der Grundstücke waren. Das Unternehmen zog vor Gericht, nachdem der Staat 2005 die Küstenlinie eines etwa 15.000 Meter langen Abschnitts an der Halbinsel Jandía im Süden Fuerteventuras festgelegt hatte – ein Bereich, der auch die Playa del Matorral umfasst.
Dehesa de Jandía argumentierte, die Verwaltung habe ihr Eigentum enteignet. Das Unternehmen wies nach, 1941 das Stammgut mit rund 35.000 Hektar – fast die gesamte Halbinsel Jandía – von den Erben des Marquis von Lanzarote und Grafen von Santa Coloma gekauft zu haben. Nach mehreren Parzellierungen sei das vom Küstenstreifen betroffene Grundstück 1964 im Grundbuchamt eingetragen worden.
Die Staatsanwaltschaft (Abogacía del Estado) hielt dem entgegen, die Behauptung, dass die Abschaffung der Grundherrschaften auf Fuerteventura im Jahr 1812 die Eigentumsrechte von Privatpersonen unangetastet ließ, sei eine bloße, unbewiesene Aussage. Die Souveränität des Staates über die Halbinsel stehe jedenfalls außer Frage. Sie stellte sogar in Abrede, dass die erwähnten Erben das Gut 1865 – wie von Dehesa de Jandía behauptet – erstmals im Grundbuch hatten eintragen lassen. In einer extremen Forderung verlangte die Staatsanwaltschaft von dem Unternehmen den dokumentarischen Nachweis, dass es das Land vor Inkrafttreten des Hafengesetzes (Ley de Puertos) von 1880 erworben habe.
Das Gericht erster Instanz Nr. 6 in Las Palmas de Gran Canaria wies 2011 die Bemühungen von Dehesa de Jandía ab, ihre Eigentumsrechte an dem Gebiet gerichtlich anerkennen zu lassen. In der Berufung vor der Provinz-Audienz legte das Unternehmen jedoch eine Bescheinigung vor, die belegte, dass das Gut 1871 – acht Jahre vor Inkrafttreten des Hafengesetzes – von den Erben des Marquis von Lanzarote und Grafen von Santa Coloma ins Grundbuch eingetragen worden war. Das Gericht befand, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft erfüllt sei, wenn nachgewiesen werde, dass die Rechtsvorgänger – der Adel, von dem das Unternehmen das Land erworben hatte – die Parzelle registriert hatten. Die Berufung wurde daraufhin stattgegeben und das Eigentum anerkannt.
Die neuesten Nachrichten von den Kanaren
Tägliche News, Wetterwarnungen und praktische Infos – direkt von den Inseln, auf Deutsch. Wir leben hier und wissen, was los ist – bevor die Medien darüber berichten. Alles erscheint auf unserem WhatsApp-Kanal – ohne Umwege, ohne Algorithmus.

