Steuerbonus gegen Wohnungsnot
Der Immobilienmarkt auf den Kanarischen Inseln hat ein massives Problem: Die Nachfrage steigt rasant, doch das Angebot an bezahlbaren Wohnungen bleibt weit dahinter zurück. Die Kauf- und Mietpreise ziehen kontinuierlich an. Um dem entgegenzuwirken und mehr leerstehende Wohnungen auf den Markt zu bringen, hat die kanarische Regionalregierung eine wenig bekannte, aber umso wirksamere Steuervergünstigung ins Leben gerufen. Sie richtet sich an alle Eigentümer, die ihre Immobilie als dauerhaften Hauptwohnsitz vermieten.
Eine versteckte Steuervergünstigung mit großer Wirkung
Die Rede ist von einer regionalen Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (IRPF), die speziell für die Kanarischen Inseln gilt. Vielen Steuerzahlern auf Teneriffa und den Nachbarinseln ist dieser Steuervorteil bislang kaum bekannt. Dabei handelt es sich um eine der wirkungsvollsten Vergünstigungen für alle, die sich entscheiden, ihre leer stehenden Immobilien dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Maßnahme ermöglicht es, pro Wohnung bis zu 1.000 Euro von der Steuer abzusetzen. Da es sich um eine regionale Steuervergünstigung handelt, sollten Steuerzahler ihre Steuererklärung genau prüfen – die Gutschrift wird nicht automatisch angewendet und muss oft selbst eingetragen werden.
Wer profitiert von dem Steuerrabatt?
Die Vergünstigung steht allen Steuerpflichtigen offen, die Eigentümer oder Nießbraucher einer Immobilie auf den Kanaren sind und diese als dauerhaften Hauptwohnsitz vermieten. Der Clou: Die Wohnung darf zuvor nicht vermietet gewesen sein. Die Regelung verlangt, dass die Immobilie im gesamten Steuerjahr vor Vertragsunterzeichnung leer gestanden haben muss. Auch wer eine Wohnung kauft oder erbt, kann die Vergünstigung nutzen – sofern die Immobilie innerhalb von maximal sechs Monaten nach Erwerb vermietet wird. Ziel der Maßnahme ist es, geschlossene Wohnungen zu mobilisieren und den angespannten Mietmarkt auf den Inseln zu entlasten.
Fünf Wohnungen, 5.000 Euro Abzug – die Details
Die Steuervergünstigung wird auf den regionalen Anteil der Einkommensteuer angerechnet und beträgt pauschal 1.000 Euro pro Wohnung. Pro Steuerzahler ist der Abzug auf maximal fünf Immobilien begrenzt, sodass insgesamt bis zu 5.000 Euro möglich sind – vorausgesetzt, alle Voraussetzungen werden erfüllt. Die Steuerbehörde verlangt zudem, dass der Mietvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren hat. Ein wichtiges Detail: Sollte der Mieter vorzeitig ausziehen, verfällt die Vergünstigung nicht automatisch. Der Vermieter behält den Anspruch, wenn er es schafft, die Wohnung innerhalb von sechs Monaten erneut zu vermieten und die Gesamtdauer beider Verträge die geforderten drei Jahre erreicht.
Keine Ferienwohnungen, keine Verwandten
Die Regelung gilt ausschließlich für Wohnungen, die als Hauptwohnsitz des Mieters dienen. Ferienwohnungen, Kurzzeitvermietungen und gewerbliche Nutzungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Auch wer die Immobilie an direkte Familienmitglieder vermietet, hat kein Anrecht auf den Steuerrabatt. Das Gesetz verbietet die Anwendung, wenn der Mieter der Ehepartner oder ein Verwandter bis zum dritten Grad ist – dazu zählen Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sogar Schwager und Schwägerinnen. Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen in dieser Hinsicht Ehen gleich.
Vorsicht bei Mehrfacheigentum und späteren Verstößen
Gehört die Wohnung mehreren Personen, wird der Pauschalbetrag von 1.000 Euro entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. Die Steuerbehörde weist zudem darauf hin, dass die Vergünstigung nur einmal pro Immobilie gewährt wird – und zwar ausschließlich in dem Steuerjahr, in dem der Mietvertrag unterschrieben wird. Ein wichtiger Hinweis für alle Steuerzahler: Wer später gegen eine der Bedingungen verstößt, muss das Geld zurückzahlen. Stellt die Steuerbehörde fest, dass die Mindestmietdauer nicht eingehalten wurde, die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz dient oder andere Auflagen missachtet wurden, muss der Eigentümer den abgesetzten Betrag samt Verzugszinsen erstatten. Steuerberater und Immobilienexperten empfehlen daher, sämtliche Unterlagen – Mietverträge, Zahlungsbelege und Mieterwechsel – sorgfältig aufzubewahren, um im Fall einer Prüfung gewappnet zu sein.

