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Gericht kippt Touristensteuer auf Gran Canaria

Mogáns Touristensteuer ist Geschichte

Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln (TSJC) hat die Verordnung für die Pionier-Touristensteuer der Gemeinde Mogán auf Gran Canaria für nichtig erklärt. Das Gericht wirft der Gemeindeverwaltung vor, unter dem Deckmantel einer Gebühr eine Steuer versteckt zu haben, für die sie gar nicht zuständig ist.

Das steckt hinter dem Urteil

In einem Urteil, das bereits am 28. Mai gefällt, aber erst diesen Montag bekannt wurde, gab die Verwaltungskammer des kanarischen Obergerichts der Klage der Hotel- und Tourismusunternehmervereinigung der Provinz Las Palmas (FEHT) statt. Die von Bürgermeisterin Onalia Bueno (Juntos por Mogán) geführte Gemeindeverwaltung hatte im Februar 2025 die sogenannte „Steuerverordnung zur Regelung der Gebühr für Dienstleistungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Tourismus und der Nachhaltigkeitsverpflichtung“ verabschiedet.

Diese Regelung sah eine Gebühr von 0,15 Euro pro Tag für jede Person vor, die in den Unterkünften der Gemeinde übernachtet. Die Gemeindeverwaltung begründete die Einführung damit, dass sie als Tourismusziel diese Einnahmen benötige, um die Auswirkungen des Sektors auf das Gemeindegebiet abzufedern und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. Um die Erhebung dieser neuartigen Kommunalabgabe zu erleichtern, verpflichtete die Verordnung die Eigentümer der touristischen Immobilien, die Gebühr einzuziehen.

Nach Angaben der Gemeindeverwaltung von Mogán gegenüber den Medien im vergangenen Mai nahm sie im ersten Jahr des Bestehens der Abgabe 1,4 Millionen Euro ein. Die Bürgermeisterin erklärte damals, sie habe die Überprüfung der Tarife ausgesetzt, bis eine gerichtliche Bestätigung vorliege – die jedoch nie kam.

Widerstand von Anfang an

Sowohl der Tourismusverband als auch die Oppositionsparteien in Mogán (Nueva Canarias und die PSOE) lehnten diese Initiative ab und warnten vor ihrer Rechtswidrigkeit. Die FEHT zog vor Gericht und argumentierte, dass die Verordnung gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoße. Der Steuertatbestand – also der Grund für die Zahlung – basiere auf vagen, abstrakten und allgemeinen Definitionen, die nicht erkennen ließen, welche konkreten Dienstleistungen durch die Gebühr finanziert würden.

Zudem wurde eine Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend gemacht, da nicht zwischen verschiedenen Unterkunftskategorien unterschieden werde. Auch Mängel in der wirtschaftlichen Berechnung wurden angeführt, etwa das Auslassen von Einnahmen aus Subventionen oder die Einbeziehung allgemeiner Betriebskosten der Gemeindeverwaltung. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass die Last der Gebührenerhebung auf die Tourismusbetriebe abgewälzt werde.

Das sagt das Gericht

In dem nun bekannten Urteil stellte das Gericht fest, dass Ökobesteuerung zwar ein lobenswertes Ziel des Umweltschutzes verfolge, die Gemeinden aber nur über eine begrenzte Steuerhoheit verfügten. Dies führe in Fällen wie dem von Mogán dazu, dass der eigentliche Begriff einer Gebühr ausgehöhlt werde, um dahinter Steuern mit reiner Einnahmeerzielungsabsicht zu verstecken.

Die Kammer teilte die Auffassung des Tourismusverbandes, dass der Steuertatbestand der Gebühr – also der Grund für ihre Erhebung – auf mehrdeutigen, unpräzisen, allgemeinen und abstrakten Formulierungen beruhe. Begriffe wie „vom Tourismus abgeleitete Maßnahmen“, „Umweltprojekte“, „Kreislaufwirtschaft“ oder „historisches Erbe“ seien zu unbestimmt. Diese mangelnde Definition, so das Gericht weiter, mache es den Bürgern unmöglich, mit Gewissheit zu erkennen, welcher Haushaltsansatz ihre Zahlungspflicht begründe. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, die verlange, dass die durch eine Gebühr finanzierten Dienstleistungen klar, eindeutig und präzise definiert sein müssten.

Das Urteil betont zudem, dass eine Gebühr nicht mehr einnehmen dürfe, als die erbrachte Dienstleistung koste – dies ist der Grundsatz der Äquivalenz. Indem die Gebühr als allgemeiner Finanzierungsweg genutzt worden sei, habe die Verwaltung von Bürgermeisterin Bueno dieses Gleichgewicht nicht nachweisen können. Auch die wirtschaftliche Begründung der Gemeindeverwaltung stellte die Kammer in Frage. So sei beispielsweise der Gesamtwert mehrjähriger Investitionen in den Kostenbereich eingeflossen, anstatt nur den auf die jährliche Abschreibung entfallenden Teil zu berücksichtigen. Zudem seien die offiziellen Bettenzahlen mit der Anzahl der übernachtenden Personen vermischt worden, was das Ergebnis verzerre.

Verfahrenskosten und eine persönliche Entschuldigung

Das Urteil, dessen Berichterstatter Richter Francisco José Gómez Cáceres war, verpflichtet die Gemeindeverwaltung zur Übernahme der Verfahrenskosten der Klage, begrenzt auf maximal 3.000 Euro. In den Vorbemerkungen des Urteils entschuldigt sich der Richter bei den Parteien für die Verzögerung bei der Verkündung der Entscheidung. Gómez Cáceres gesteht, dass er einen Monat länger als erwartet gebraucht habe, weil der Entwurf des Urteils 350 Seiten umfasst habe – eine Angabe, die der Richter selbst als „so wahr wie absurd“ bezeichnet – und er ihn auf die endgültigen 39 Seiten habe reduzieren müssen.

„Nicht diese Verzögerung oder irgendeine andere, die ich zu verantworten habe, ist der Grund, aus dem ich um Verzeihung bitte. Ich möchte auch nicht mit diesen Worten die Folgen der Verspätung ungeschehen machen; diese werde ich auf mich nehmen, wie ein Mann von Charakter die Dinge anzugehen hat. Ich möchte nur, einmal mehr, meine tiefe Dankbarkeit gegenüber den Adressaten dieser Zeilen zum Ausdruck bringen“, so der Richter.

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