eigentuemer wehren sich gegen tourismusgesetz kanaren

Eigentümer wehren sich gegen Tourismusgesetz auf den Kanaren

Aufbereitet mit Hilfe künstlicher Intelligenz auf Grundlage spanischsprachiger Informationen. Quelle unter dem Artikel.

Grundbuchamt wird zum Schauplatz des Protests

Erneut haben sich Dutzende Wohnungseigentümer auf den Kanarischen Inseln auf den Weg zum Grundbuchamt gemacht, um dort formelle Widersprüche gegen jegliche Eintragungen einzulegen. Diese Widersprüche richten sich gegen die beabsichtigte Verbindung ihrer Grundstücke – sowie der dazugehörigen Muttergrundstücke, an denen sie im Rahmen der Eigentümergemeinschaften ihrer Anlagen Miteigentum besitzen – mit einer verpflichtenden touristischen Nutzung oder einer angeblichen Betriebseinheit.

Die Eigentümer stellen sich entschieden gegen diese Entwicklung und fordern die Respektierung der Rechtssicherheit, des berechtigten Vertrauens sowie des Eigentumsrechts, wie es die spanische Verfassung garantiert.

Kaufverträge basierten auf offiziellen Informationen

Die Plattform der von dem Tourismusgesetz Betroffenen (PALT) erläutert in einer Stellungnahme, dass die Auseinandersetzung eine besondere Tragweite besitze. Der Grund: Viele Eigentümer hätten ihre Apartments oder Bungalows vor Jahrzehnten im Vertrauen auf die Informationen des Grundbuchamtes und die entsprechenden notariellen Kaufverträge erworben.

Die PALT erinnert daran, dass der Notar vor der Beurkundung eines Kaufvertrages eine Auskunft beim Grundbuchamt einholt. Ziel ist es, die rechtliche Situation der Immobilie zu prüfen: Wer ist als Eigentümer eingetragen? Welche Belastungen, Hypotheken, Beschlagnahmungen und sonstigen Einschränkungen bestehen? „Der Käufer kauft nicht blind. Er kauft im Vertrauen auf die offiziellen Informationen, die er erhält, und auf die notarielle Urkunde“, betont die Plattform.

Der Kern des Problems: Nachträgliche Eintragungen

Vor diesem Hintergrund halten es die Eigentümer für besonders relevant, dass in Fällen, in denen die beim Kauf erteilte Grundbuchauskunft keine touristische Bindung oder eine Zwangsmitgliedschaft in einer Betriebseinheit auswies, diese Einschränkung nun nachträglich auftauchen soll – nämlich dann, wenn der Eigentümer seine Kaufurkunde zur Eintragung vorlegt.

Die PALT stellt dazu kritische Fragen: Wenn diese Belastung die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich betroffen hat, warum tauchte sie dann nicht in der Grundbuchauskunft auf, die dem Käufer die wahre Rechtslage offenlegen sollte? Und wenn sie nicht auftauchte – mit welcher Begründung kann sie nun in die Historie einer Immobilie aufgenommen werden, die unter anderen rechtlichen Bedingungen erworben wurde?

„Man kann die Regeln nicht ändern, nachdem der Bürger gekauft hat“, insistiert die Plattform.

Wertverlust durch touristische Zweckbindung

Darüber hinaus warnen die Eigentümer vor den finanziellen Konsequenzen einer solchen Eintragung. Eine Immobilie, die rechtlich an eine bestimmte touristische Nutzung und eine Betriebseinheit gebunden ist, habe nicht zwangsläufig denselben Marktwert wie eine Immobilie, die ohne diese Einschränkung genutzt und veräußert werden kann.

Für die Plattform ist die Angelegenheit daher keineswegs nur formaler oder grundbuchrechtlicher Natur: Sie wirkt sich direkt auf den Vermögenswert der Objekte und die Rechte der Käufer aus, die auf die damals verfügbaren offiziellen Informationen vertraut haben. „Wenn eine bestimmte Belastung den Wert einer Immobilie erheblich beeinflussen konnte, hatte der Käufer das Recht, bei seiner Kaufentscheidung davon zu erfahren. Man kann nicht eine Immobilie mit einer bestimmten grundbuchrechtlichen Realität kaufen und Jahre später entdecken, dass eine Belastung eingetragen werden soll, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht existierte“, so die PALT.

Widersprüchliche Dokumente in San Bartolomé

Bei ihrem jüngsten Vorgehen mussten die Eigentümer erneut feststellen, dass ihnen im Grundbuchamt Nummer 1 von San Bartolomé andere Unterlagen vorgelegt wurden als bei einem früheren Termin im Grundbuchamt Nummer 2. Diese neuen Dokumente, so der Vorwurf, sollen nun offenbar mit der Entgegennahme ihrer Widerspruchsschreiben in Verbindung gebracht werden.

„Wir werden keinen Blankoscheck über unsere Immobilien ausstellen“, machen die Eigentümer unmissverständlich klar. „Wir haben unsere Objekte unter bestimmten rechtlichen Bedingungen erworben, mit Rechten, die in unseren Titeln und der damaligen grundbuchrechtlichen Realität verankert waren. Wir akzeptieren nicht, dass durch eine spätere Interpretation die Natur oder das Rechtsregime unserer Immobilien verändert wird.“

Kampfansage an die Bürokratie

Die Plattform betont abschließend: „Wir fordern keine Privilegien. Wir fordern die Einhaltung der Gesetze, unsere Eigentumstitel, die grundbuchrechtlichen Informationen, die beim Kauf existierten, und das berechtigte Vertrauen, das jeder Bürger schützen muss, der in Spanien eine Immobilie erwirbt.“

Die PALT kündigt an, alle Vorfälle in den verschiedenen Grundbuchämtern weiterhin zu dokumentieren und gemeinsam mit ihren Rechtsberatern mögliche Konsequenzen aus jeglichen Schritten zu prüfen, die den Wert, den Inhalt oder die Nutzungs- und Verfügungsrechte der Immobilien ihrer Mitglieder beeinträchtigen könnten.

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