Neues Gesetz, alte Probleme
Die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia) hat erhebliche Bedenken gegen ein zentrales Element des neuen Gesetzes zur touristischen Nutzung von Wohnungen auf den Kanarischen Inseln angemeldet. In einer heute veröffentlichten Stellungnahme kritisiert die Behörde die Regelung, die Eigentümer von Ferienwohnungen dazu verpflichtet, ihre Immobilie zusätzlich als „klassifizierte Aktivität“ bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung anzumelden. Diese zusätzliche Hürde sei eine unnötige Belastung.
Widerspruch im Gesetzestext
Die Begründung der CNMC ist bemerkenswert: Das neue Gesetz selbst enthält nämlich eine Klausel, die genau diese Art von bürokratischer Hürde eigentlich überflüssig machen sollte. Darin wird explizit festgehalten, dass die touristische Nutzung von Wohnungen von den Instrumenten der vorherigen Genehmigung ausgenommen ist, die in der Ley 7/2011 (Gesetz über klassifizierte Aktivitäten und öffentliche Veranstaltungen) vorgesehen sind. Die Wettbewerbshüter argumentieren nun, dass diese gesetzliche Ausnahme Vorrang vor dem Artikel 4 des kanarischen Dekrets 113/2015 haben müsse – schließlich stehe ein Gesetz über einer Verordnung, wie es das Prinzip der Normenhierarchie in der spanischen Verfassung und der Verwaltungsprozessordnung festschreibt.
Ein Verstoß gegen die Markteinheit?
Für die CNMC ist die Sache klar: Die zusätzliche Anmeldung bei der Gemeinde – die ohnehin schon notwendige Abgabe einer Verantwortungserklärung beim Inselrat (Cabildo) einmal außen vor gelassen – verstößt gegen das Prinzip der Vereinfachung von Verwaltungslasten. Dieses Prinzip ist im Artikel 7 des staatlichen Gesetzes zur Garantie der Markteinheit verankert. Die Behörde fordert daher, die umstrittene Regelung zu korrigieren, um den Markt für Ferienwohnungen nicht unnötig zu behindern und Rechtssicherheit für die Eigentümer zu schaffen.
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