Gericht sieht keine relevante Reifeunterschied
Der Tribunal Superior de Justicia de Canarias (TSJC), der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln, hat den Berufungsantrag der Vertretung einer minderjährigen Jugendlichen abgewiesen. Die Jugendliche hatte einen Freund angezeigt, sie vergewaltigt zu haben, als sie 14 und er 19 Jahre alt war. Die Justiz führt unter anderem an, dass das „reale geistige Alter“ des Angeklagten bei 17 Jahren gelegen habe. Zum Zeitpunkt der Tat habe es keinen relevanten Unterschied in der körperlichen oder intellektuellen Reife zwischen beiden gegeben, so das Urteil. Unter diesen Bedingungen befanden sich beide in einer Situation, die es erlaube, sie als gleichgestellt im Hinblick auf eine mögliche sexuelle Einwilligung zu betrachten. Dies schließe die mögliche Einstufung der Tat als Straftat aus.
Freispruch auch aufgrund von Widersprüchen
Der Freispruch des Angeklagten in der Vorinstanz stützte sich auch auf die zahlreichen Widersprüche in den verschiedenen Versionen, die während des Verfahrens sowohl von der Klägerin als auch von Zeugen vorgebracht wurden. In der ursprünglichen Anzeige wurde geschildert, dass der Jugendliche am 16. Februar 2022 gegen 11:00 Uhr zur Wohnung der Minderjährigen in Santa Cruz de Tenerife kam, als diese allein war. Sie erholte sich von einer Knieverrenkung und einer Verstauchung und musste sich schonen. In der Wohnung gingen beide in das Zimmer des Mädchens, setzten sich aufs Bett, schauten mit dem Handy Filme und anschließend ereigneten sich die angezeigten Vorfälle.
Zwei Wochen später folgte die Anzeige
Zwei Wochen später suchte die Minderjährige, begleitet von einem anderen Freund, dem sie das Geschehene gerade erzählt hatte, ein medizinisches Zentrum auf. Von dort wurde sie an die Gerichte verwiesen, wo sie und ihre Mutter Anzeige erstatteten. Die Vertretung des Opfers argumentierte, die Aussage des Angeklagten sei widersprüchlich und angepasst gewesen, während ihre Aussage über die Zeit stabil, frei von unlauteren Motiven sowie kohärent und spontan gewesen sei – so sehr, dass Gutachter ihr Glaubwürdigkeit bescheinigten.
Gericht stellt Inkonsistenzen fest
Die Kammer des TSJC stellt jedoch fest, dass die Aussagen der Klägerin nicht durchgängig waren. Mal sagte sie, der Angeklagte sei betrunken gewesen, habe sie geschlagen und sie habe einen Freund gehabt; ein andermal verschwieg sie diese oder andere Details. Das Urteil unterstreicht zudem, dass der Angeklagte zwar erhebliche intellektuelle Einschränkungen hatte. Gerade deshalb wäre es für ihn aber schwieriger gewesen als für eine intelligentere Person, eine falsche, für seine Interessen günstige oder glaubwürdige Version zu konstruieren.
„Als gleichgestellt betrachtet“
Der TSJC stimmt der Vorinstanz zu, dass beide damals als Personen in einem nahezu gleichen Alters- und Reifestadium betrachtet werden können. Das Gericht verweist darauf, dass sich die Jugendliche damals mit älteren Männern, teils bis 25 Jahre, befreundete. Daher könnten sie im vorliegenden Fall als gleichgestellt angesehen werden.
Vorwürfe gegen Anwaltschaft der Klägerin
Das Urteil ist auch wegen der Bedenken des TSJC gegenüber der Vorgehensweise der Anwälte der Klägerin relevant. Das Gericht hat den Verdacht, dass diese in ihre juristischen Ausführungen nicht verifizierte, dem Obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) zugeschriebene Zitate eingefügt haben, die in der Datenbank nicht auffindbar sind. Dies führte zur Einleitung eines gesonderten Verfahrensabschnitts, um eine mögliche Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts zu prüfen. Ihm wird jedenfalls „eine äußerst kreative juristische Freiheit“ zugeschrieben, da er textliche Zitate mit Leichtigkeit und Unbekümmertheit verwendet habe.
Angebliches Gutachten nicht verifiziert
Die Kammer konnte zudem ein angebliches „Gutachten des Generalrats der Rechtsprechung (CGPJ) zur Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen Minderjähriger aus dem Jahr 2019“, auf das sich die Klägerseite berief, nicht verifizieren. Das Dokument sei über Algorithmen bezogen worden, ohne die gebotene Überprüfungsdiligenz, vielleicht in der Hoffnung, die Fülle der Referenzen würde dem Gericht nicht auffallen. Aus diesen Gründen – mehr als einem bloßen Versehen oder lässlichen Fehler – glaubt der TSJC, dass eine etwaige Verantwortlichkeit des Anwalts geklärt werden muss.

