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Gericht stoppt Sandabbau-Projekt in Fuerteventuras Naturschutzgebiet

Gericht weist Antrag auf Umweltprüfung endgültig zurück

Die Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Kanarischen Inseln (TSJC) in Las Palmas de Gran Canaria hat einen Antrag der Sandabbaufirma Góngora Gutiérrez abgewiesen. Das Unternehmen hatte beantragt, dass die für ökologischen Wandel zuständige Regionalregierung der Kanaren eine ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für ein modifiziertes Sandabbauprojekt einleitet. Das Vorhaben mit dem Aktenzeichen C-36 betrifft die Sandgrube „Arenera de Góngora y Gutiérrez“ in der Gemeinde La Oliva im Norden Fuerteventuras. Die Richter lehnten die Zulassung des Antrags ab, da der Inhalt der vorgelegten Dokumente bereits Gegenstand eines ordentlichen UVP-Verfahrens unter dem Aktenzeichen 2018/561-ORD war. Dieses Verfahren war 2019 mit einer negativen Umweltverträglichkeitserklärung für das Projekt abgeschlossen worden.

Projekt trotz verkleinerter Fläche „im Wesentlichen gleich“

Das Gericht stellt klar, dass der Standort der Aktivität im modifizierten und im ursprünglichen Projekt identisch ist. Der einzige erkennbare Unterschied sei die betroffene Fläche, die von 801.700 m² auf 118.889 m² reduziert wurde. Diese liege jedoch weiterhin innerhalb des Umfangs des ursprünglichen Projekts in den bereits beschriebenen und bewerteten Bergbauquadraten. Das Gericht betont, dass die abbaubaren Reserven, die geschätzte Jahresproduktion und die operative Phase von etwa 30 Jahren praktisch gleich blieben und dieselben Umweltparameter betroffen seien, die bereits zur negativen Bewertung geführt hatten.

Gesetzliche Grundlage: Keine Wiederholung bei ähnlichen Projekten

Die Zweite Sektion der Kammer stützt sich auf Artikel 39.4 des spanischen Umweltbewertungsgesetzes (Ley 21/2013). Dieser erlaubt es, einen Antrag abzulehnen, wenn bereits ein im Wesentlichen ähnliches Projekt abgelehnt oder mit einer negativen Umweltverträglichkeitserklärung belegt wurde. Die angefochtene Resolution der Regionalregierung hatte die Ablehnung damit begründet, dass das vorgelegte Projekt bereits im Rahmen des Verfahrens 2018/561-ORD geprüft worden war. Die Autonome Kommission für Umweltverträglichkeit hatte dieses Projekt am 25. November 2019 abschlägig beschieden.

Standort in höchst sensibler Schutzzone

Das Gericht unterstreicht die besondere Sensibilität des betroffenen Gebiets. Der geplante Abbau soll auf ländlichem Boden mit vorherrschendem Naturwert stattfinden. Konkret liegt das Gebiet in einer „Zona de Especial Protección para las Aves“ (ZEPA) – einem EU-Vogelschutzgebiet – mit den Namen Lajares, Esquinzo und Costa del Jarubio. Es handelt sich um eine Prioritätszone für Vögel. Zudem ist die gesamte Insel Fuerteventura als UNESCO-Biosphärenreservat ausgewiesen. Die geplante Grube befände sich in einer Kern- und einer Pufferzone dieses Reservats sowie in einem abgegrenzten Lebensraum der Hubara (Chlamydotis undulata fuertaventurae), einer stark gefährdeten Trappenart.

Fehlende Stellungnahmen und Bedrohung für die Hubara

Das Gericht hebt hervor, dass das modifizierte Projekt trotz der Flächenreduzierung kein positives Gutachten des Inselrats (Cabildo) von Fuerteventura als Verwaltungsbehörde des Natura-2000-Gebiets vorweisen kann. Ebenso fehlt ein Gutachten des Rats des Biosphärenreservats sowie ein spezieller Bericht über die Auswirkungen des Projekts auf die Hubara und ihren Lebensraum. Die Richter weisen darauf hin, dass einer der Gründe für den Rückgang der Hubara-Population auf Fuerteventura genau der Sandabbau ist. Die bloße Verkleinerung der Abbaufläche stelle daher keine Umweltverbesserung dar, wenn der Faktor Zeit in der Bewertungsanalyse nicht berücksichtigt werde – die kumulativen Auswirkungen über drei Jahrzehnte blieben bestehen.

Fazit: Keine wesentlich neuen Umweltauswirkungen

Das Tribunal kommt zu dem Schluss, dass es sich bei dem neuen und dem alten Antrag „im Wesentlichen um ähnliche“ Projekte handelt. Trotz der nun vorgeschlagenen Reduzierung der Abbaufläche liege das Vorhaben innerhalb derselben Zone, die bereits eine negative UVP erhalten habe und deren Boden besonders geschützt sei. Die Abbau-Methode sei identisch, die Projektlaufzeit habe sich von 37 auf 30 Jahre verringert, die geschätzte Jahresproduktion von 40.000 m³ bleibe gleich. Das neue Projekt enthalte keine Änderungen, die signifikant andere Umweltauswirkungen hätten als die ursprünglich vorgesehenen. Letztlich handele es sich um dasselbe Projekt gleicher Natur, mit demselben Ziel und am selben Ort, ohne einschneidende Modifikationen.

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