Freispruch nach Vorwurf der sexuellen Nötigung
Die Provinzialaudienz von Santa Cruz de Tenerife hat einen Mann freigesprochen, der der sexuellen Nötigung einer 13-jährigen Minderjährigen beschuldigt worden war. Der mutmaßliche Vorfall soll sich zwischen April und Mai 2022 in Puerto de la Cruz zugetragen haben. Das unter staatlicher Vormundschaft stehende Mädchen ist transgeschlechtlich.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage
Nach der Anhörung der mutmaßlichen Opfers, ihrer Freundinnen, von Polizeibeamten und des Angeklagten kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Geschichte der Jugendlichen nicht zweifelsfrei als wahr belegt werden könne. Angesichts bestehender vernünftiger Zweifel entschied sie sich für einen Freispruch. Die Minderjährigeneinheit der kanarischen Polizei hatte Ermittlungen eingeleitet, nachdem sie durch eine Anzeige eines Privatmannes von der möglichen Prostitution einer Gruppe Minderjähriger in Puerto de la Cruz erfahren hatte. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde der Verdacht gegen den Angeklagten erhoben.
Fehlende Beweise und widersprüchliche Aussagen
Der Angeklagte wurde freigesprochen, da das Gericht ausschließlich auf die Aussage der mutmaßlichen Opfers angewiesen war. Das Mädchen räumte selbst ein, sich zu prostituieren, und geriet in Widersprüche. So behauptete sie etwa, in der betreffenden Nacht niemandem von dem Vorfall erzählt zu haben – im Gegensatz zu den Aussagen anderer Zeugen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen Nachweis dieser Art von Straftat nicht als gegeben an. Selbst Freundinnen des Mädchens weigerten sich, ihre Schilderung zu bestätigen, und gaben an, sich an nichts erinnern zu können.
Ermittlungen und Verfahrenshindernisse
Die ermittelnden Beamten erklärten, der Angeklagte habe in einem verlassenen Lokal am Hafen gewohnt. Ihm seien keine weiteren Anzeigen oder ein Verdacht wegen ähnlicher Delikte bekannt gewesen, und sie hätten nichts Ungewöhnliches beobachtet. Zu Beginn der Verhandlung, die vor kurzem stattfand, brachte die Verteidigung vor, dass eine ausdrückliche Anzeige durch das mutmaßliche Opfer oder dessen gesetzliche Vertreter fehle, was jedoch obligatorisch sei. Dem wurde entgegnet, dass bei Minderjährigen eine Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ausreichend sei – was jedoch ebenfalls nicht geschah, da die kanarische Polizei die Ermittlungen von Amts wegen eingeleitet hatte.
Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Haft
Die Anklagevertretung führte aus, dass die Minderjährige nicht nur ausgesagt habe, sondern auch kein Interesse gezeigt habe, auf mögliche zivil- oder strafrechtliche Ansprüche zu verzichten, weshalb die Hauptverhandlung fortgesetzt werden konnte. Ein weiteres Verfahrenshindernis war die mangelnde Konkretisierung des Tatdatums durch die Staatsanwaltschaft, was jedoch nicht zur Einstellung führte. Das Gericht hätte lediglich eine Vertagung in Betracht ziehen können, was jedoch nicht beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafe von acht Jahren Haft, fünfeinhalb Jahren bewährter Freiheitsstrafe und einem neunjährigen Annäherungs- und Kontaktverbot zur minderjährigen Person gefordert.

