Arbeitsaufsicht eröffnet Verfahren gegen Alsa
Die spanische Arbeitsaufsicht (Inspección de Trabajo) hat mindestens zwei Verfahren gegen die Busgruppe Alsa auf den Kanarischen Inseln eröffnet. Grund ist der Vorwurf, dass das Unternehmen für seine Beschäftigten weniger vorteilhafte Arbeitsbedingungen festgelegt hat, als der geltende Tarifvertrag vorsieht. Dies geht aus Dokumenten hervor, die der Redaktion vorliegen. Die Behörde hat schwere Verstöße festgestellt, die mit bis zu 7.500 Euro pro Verstoß geahndet werden können.
Mündliche Absprachen statt schriftlicher Vereinbarungen
Laut den Untersuchungsberichten der Arbeitsaufsicht vom 27. Oktober 2025 hat die Next Continental Holdings, zum Alsa-Konzern gehörend, mündliche, nicht dokumentierte Absprachen getroffen. Diese betrafen feste (und nicht variable) Sätze für die Gepäckabfertigung sowie eine Änderung der Zahlungsweise für ausstehende Lohnnachzahlungen. Statt der im Tarifvertrag festgelegten festen Fristen vereinbarte das Unternehmen eine monatliche Auszahlung. Diese Vorfälle ereignen sich in einer Phase, in der viele Mitarbeiter das Unternehmen verlassen und von organisatorischem Chaos sowie einer Verschlechterung des Arbeitsumfelds berichten.
Streikankündigung und unzureichendes Angebot
Die Gewerkschaft Comisiones Obreras (CCOO) hat für diesen Samstag und den kommenden Dienstag zu Streiks aufgerufen. Ein für diesen Donnerstag geplanter Streik wurde kurzfristig abgesagt, nachdem Alsa in letzter Minute ein Verhandlungsangebot vorgelegt hatte. Die Gewerkschaft prüft dieses Angebot aktuell, hat aber bereits mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht „klar unzureichend“ sei. Auf eine schriftliche Anfrage der Redaktion reagierte Alsa nicht.
Konkrete Verstöße gegen den Tarifvertrag
Die festgestellten Verstöße des Ministeriums für Arbeit und Sozialwirtschaft stellen ein offensichtlich vertragswidriges Verhalten dar. Sie beziehen sich auf den Tarifvertrag für den Gelegenheitsverkehr von Personen auf der Straße in der Provinz Las Palmas (Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote). In beiden Fällen wurden den Arbeitnehmern schlechtere Bedingungen auferlegt als tariflich vereinbart.
Feste Sätze für Gepäck statt variabler Vergütung
Der Tarifvertrag sieht vor, dass Fahrer eine finanzielle Entschädigung für die Gepäckabfertigung entsprechend der Sitzplatzanzahl des Busses (auf den Kanaren „Guagua“ genannt) erhalten. Für Fahrzeuge mit 5-10 Plätzen sind es 2,60 Euro, für 22-30 Plätze 8,06 Euro, für 31-45 Plätze 8,32 Euro und für über 59 Plätze 16,22 Euro. Für Sondergepäck kommt ein Aufschlag von 3,66 Euro für Be- und Entladung hinzu.
Laut den Ermittlungen der Arbeitsaufsicht hatte Alsa auf den Kanaren jedoch mündlich mit den Beschäftigten vereinbart, einen festen Betrag von fünf oder sieben Euro für die Gepäckabfertigung zu zahlen – abhängig von der Busgröße. Eine schriftliche Dokumentation dieses Abkommens liegt nicht vor. Dieser Verstoß fällt unter Artikel 7.10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen im Sozialrecht.
Monatliche Nachzahlung statt fester Fristen
Der zweite ähnliche Verstoß betrifft Lohnnachzahlungen. Nach den 2024 vereinbarten neuen Gehaltstabellen schreibt der Tarifvertrag vor, dass ausstehende Beträge in zwei konkreten Raten gezahlt werden müssen: die erste Hälfte bis zum 31. Dezember 2024 und die zweite bis zum 30. Juni 2025. Alsa gab jedoch an, mit der Belegschaft vereinbart zu haben, diese Beträge monatlich unter dem Gehaltsbestandteil „a cuenta convenio“ (Abschlagszahlung gemäß Tarifvertrag) auszuzahlen – wiederum ohne schriftlichen Nachweis. Diese Entscheidung, eine weniger vorteilhafte Zahlungsweise einzuführen, stellt einen identischen Verstoß dar.
Weitere Beanstandungen und Auflagen
Zwei weitere Berichte der Arbeitsaufsicht enthalten direkte Anordnungen an das mit der Alsa-Gruppe verbundene Unternehmen, weitere Mängel zu beheben. In diesen Fällen entschied sich die Behörde für eine formale Aufforderung (teilweise mit Fristen) anstelle einer direkten Sanktion. Dies ist gesetzlich zulässig, „wenn die Umstände es ratsam erscheinen lassen und solange den Arbeitnehmern keine unmittelbaren Schäden oder Nachteile entstehen“.
Die Arbeitsaufsicht hat Alsa unter anderem angewiesen, trotz eines digitalen Portals mit den Urlaubsdaten der Mitarbeiter auch eine ausdrückliche schriftliche „Urlaubskarte“ auszuhändigen, auf der Beginn und Ende des Urlaubs vermerkt sind, wie es der Tarifvertrag vorschreibt.
In einem weiteren Schreiben vom 27. Oktober des vergangenen Jahres gab die Behörde dem Unternehmen einen Monat Zeit, die Kosten für die Verlängerung des Führerscheins jener Arbeitnehmer zu erstatten, die noch keine Entschädigung erhalten hatten.
Außerdem wurde das Unternehmen angewiesen, der gewerkschaftlichen Vertrauensperson der Belegschaft dieselben Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Betriebsrat erhält – konkret bezogen auf Dienstpläne und Arbeitszeiterfassungen. Dies soll die Einhaltung der geltenden Gesetze zu Arbeitszeit und Ruhepausen gewährleisten. In diesem Zusammenhang forderte die Aufsicht Alsa auch auf, die Urlaubspläne und wöchentlichen Freischichten physisch an den Arbeitsstätten auszuhängen.
Klarstellung zur Arbeitszeiterfassung
Abschließend hat die Arbeitsaufsicht die Nutzung des Fahrtenschreibers (Tachograf) als Instrument zur Arbeitszeiterfassung gebilligt, sofern dieser die tatsächlichen Arbeitsstunden zuverlässig widerspiegelt, zwischen Arbeitszeit, Bereitschaft, Pausen und Ruhezeiten unterscheidet und die Aufzeichnungen vier Jahre lang für Arbeitnehmer und Aufsicht aufbewahrt und zugänglich gemacht werden. Zudem stellte die Behörde klar, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die das Unternehmen zur vorherigen Ankündigung von Dienstplanänderungen verpflichtet. Selbst der Tarifvertrag schweige hierzu, so das Fazit.

