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Gericht lässt Klage gegen Teneriffas Cuna del Alma wieder aufleben

Gericht lässt Verfahren wieder aufleben

Die Richterin des Gerichts erster Instanz Nummer 1 in Arona hat die Berufungen gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens zum Bau des Touristenkomplexes Cuna del Alma im Süden Teneriffas angenommen. Gleichzeitig lehnte sie jedoch den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur sofortigen Baustopp ab. Die Staatsanwaltschaft und die Bürgerklage, die von der Kultur- und Ökologievereinigung Puertito Libre erhoben wurde, hatten gegen die Verfahrenseinstellung vom 4. Dezember Berufung eingelegt. Dem ist die Richterin nun gefolgt und hat zwei neue Ermittlungsschritte angeordnet.

Neue Ermittlungen, aber kein sofortiger Stopp

Allerdings hat die Richterin, in diesem Fall im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, den Antrag der Bürgerklage auf einen vorläufigen Baustopp abgewiesen. Sie lässt diese Möglichkeit jedoch offen, abhängig vom Ergebnis der neuen Ermittlungen, die sie im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet hat. In ihrem Beschluss zur Wiedereröffnung der Sache hat Richterin Sandra Peraza zwei neue Ermittlungsschritte verfügt.

Zwei konkrete Ermittlungsschritte angeordnet

Der erste Schritt ist eine Aufforderung an die Generaldirektion für Küsten und die Verwaltung des kanarischen Meeresraums (Dirección General de Costas), die vollständige Akte zu den Bauarbeiten an Cuna del Alma vorzulegen. Bei dem Projekt handelt es sich um den Bau von 3.600 Touristenbetten im Puertito de Adeje, einem bislang unverbauten Gebiet im Süden Teneriffas.

Der zweite Schritt ist die Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Dieses soll klären, ob die laufenden Bauarbeiten an Cuna del Alma gegen die Kriterien der Artikel 47 der königlichen Verordnung 876/2014 und Artikel 25 des spanischen Küstenschutzgesetzes (Ley de Costas) verstoßen könnten.

Streitpunkt: Das Küstenschutzgesetz

In diesen Artikeln werden die Maßnahmen geregelt, die in der Schutzservitut des öffentlichen maritim-terrestrischen Domäns (Uferschutzstreifen) genehmigt werden können. Ausdrücklich verboten sind dort Gebäude, die zum Wohnen bestimmt sind. Die Richterin hatte die Einstellung des Verfahrens vor etwas mehr als einem Monat damit begründet, dass die Bauarbeiten von der Generaldirektion für Küsten der kanarischen Regierung genehmigt worden seien.

Die Staatsanwaltschaft legte jedoch Berufung ein, weil im Küstenschutzstreifen Maßnahmen geplant sind, die durch die Vorschriften möglicherweise eingeschränkt oder verboten sind. Die allgemeine Küstenverordnung erlaubt in der Schutzservitut nur Anlagen oder Aktivitäten, die keinen anderen Standort haben können. Das Küstenschutzgesetz verbietet wiederum explizit Gebäude, die zum Wohnen bestimmt sind, neben anderen Einschränkungen.

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